Satzung

In Erfüllung der testamentarischen Auflage der Stifterin Prof. Dr. Beate Hermelin errichtet die Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e.V., geschäftsansässig in 22159 Hamburg, Farmsener Höhe 19, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Hans-Manfred Rahtgens und Herrn Prof. Dr. Joachim Scholtyseck
– im folgenden Treuhänder genannt –

mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers, Herrn Rechtsanwalt Thomas Czaja, Lindenallee 35, 14050 Berlin,

als nichtrechtsfähige Stiftung den  Dorothee Fliess Fonds.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung auf dem Gebiet des Widerstandes in der NS-Zeit. Weitere Aufgabe der Stiftung ist die Förderung und Absicherung der Arbeit und der Ziele des gemeinnützigen Vereins Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e. V.

Als Stiftungsvermögen separiert der Treuhänder das ihm aus dem Nachlass der Stifterin zufließende Vermögen in Höhe von mindestens

950.000,– € (in Worten: Neunhundertfünfzigtausend Euro)

als Sondervermögen und verpflichtet sich, dieses Vermögen der Stiftung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

Die Verwaltung der Stiftung richtet sich nach der beigefügten Satzung.

für den Treuhänder: als Testamentsvollstrecker:
Hamburg/Bonn, den……………………. 2008

…………………………………………………………….
(Hans-Manfred Rahtgens)

……………………………………………….
(Prof. Dr. Joachim Scholtyseck) 

Berlin, den ……………………………. 2008

……………………………………………………..
(Thomas Czaja)

Satzung

§ 1 – Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen  Dorothee Fliess Fonds.

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e.V. und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 – Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung auf dem Gebiet des Widerstandes in der NS-Zeit. Weitere Aufgabe der Stiftung ist die Förderung und Absicherung der Arbeit und der Ziele des gemeinnützigen Vereins Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e. V.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

• Vergabe von Stipendien für themenbezogene Promotions- sowie Magister- bzw. Masterarbeiten,
• Gewährung von Druckkostenzuschüssen,
• Vergabe eines „Dorothee-Fliess-Preis für Widerstandsforschung“,
• projektbezogene finanzielle Unterstützung der Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e.V.

(4) Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Absatz 2 genannten Ziele für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, soweit sie nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO verwirklicht.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 – Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Vermögen ausgestattet, das sich aus der testamentarischen Verfügung von Frau Prof. Dr. Beate Hermelin ergibt.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage und die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Die Destinatäre der Stiftung haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen.

§ 5 – Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf bis maximal neun Mitgliedern.

(2) Der Vorstand der Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 beruft die Mitglieder des Stiftungsrates für die Dauer von fünf Jahren. Der Vorsitzende des Vorstands der Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e.V. ist grundsätzlich Mitglied des Stiftungsrates. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können. Wiederberufungen sind einmal möglich.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, notwendigen und angemessenen Aufwendungen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer seiner Amtszeit.

(5) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch:

a) Ablauf der Amtszeit bzw. mit dem Erreichen der Altersgrenze von 75 Jahren. Eine begonnene Amtszeit des Stiftungsratsmandates kann zu Ende geführt werden.

b) Tod des Mitglieds

c) Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären

d) Abwahl aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder wenn es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.

§ 6 – Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.

(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen des Stiftungsrates gefasst werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Treuhänders.

(4) Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Treuhänder aufzubewahren ist. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 – Treuhandverwaltung

(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(2) Der Treuhänder legt dem Stiftungsrat auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

§ 8 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Treuhänder und Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten werden, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrates und von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes der Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e.V. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung zu liegen.

§ 9 – Auflösung der Stiftung

Treuhänder und Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen; § 8 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 – Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Treuhänder, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 11 – Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.